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FAQs zu aktuellen Corona-Bestimmungen    [Ändern]

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VERFASST VON Marc Schaber, 8. April 2021

Die Corona-Krise stellt die Vereine weiter vor große organisatorische Herausforderungen. SCB-Online beantwortet die wichtigsten Fragen. Wir bitten die User zu beachten, dass alle Angaben ohne Gewähr zu verstehen sind:

Welche Regelungen gelten seit dem 06. April 2021 aktuell im Saarland?
Der Freizeitsport- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist als kontaktfreier Sport erlaubt. Als kontaktfreier Sport gelten insbesondere die Individualsportarten (wie z.B. Tennis, Reiten, Laufen…). Aber auch Mannschaftssportarten wie zum Beispiel Fußball sind denkbar, wenn eine abstandswahrende Trainingsform gewählt wird.
Kontaktsport im Außenbereich und kontaktfreier Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses nach Maßgabe des § 5 a VO-CP erlaubt. Kontaktsport im Innenbereich bleibt untersagt.
Zum Erfordernis nach § 5a VO-CP: Die zugrundeliegende Abstrichentnahme darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Die hierbei verwendeten Tests können sowohl PCR-, Schnell- und Selbsttests umfassen. Die durchführende Stelle können Arztpraxen, Apotheken, Schulen, Betriebe (sowohl für das eigene Personal als auch für Kundinnen und Kunden), Testzentren und Sonstige sein, die aufgrund der Verordnung ein testgestütztes Angebot anbieten können. Selbsttests müssen zur Erfüllung der Beweiskraft unmittelbar vor Ort durchgeführt werden, so dass die Verantwortlichen der Einrichtungen das Verfahren kontrollieren bzw. das Ergebnis bestätigen können. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testung nach dieser Verordnung befreit. Als Bescheinigungsformular, kann das in der Anlage zur VO-CP befindliche Dokument, oder ein inhaltsgleiches Formular verwendet werden (auch die elektronische Form ist gestattet).
Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Ausschluss von Zuschauern

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne Testerfordernis zulässig. Zuschauer sind auch hier nicht erlaubt.
Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).


Wieviel Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?
Im Innenbereich dürfen nur so viele Personen (mit negativem Test) trainieren, sodass die Einhaltung eines Mindestabstandes jederzeit gewährleistet ist.
Für den Außenbereich gilt dies ebenso. Wird im Außenbereich Kontaktsport (mit negativem Test) ausgeübt, so entfällt das Erfordernis der Einhaltung eines Mindestabstandes. § 4 VO-CP ist zu beachten.


Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten zuständig?
In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?
Wie bereits oben erläutert, wird zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich differenziert.

Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?
Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sein. Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen.

Dürfen Sanitäranlagen genutzt werden?
Dusch- und Umkleideräume sowie WC-Anlagen dürfen wie bisher genutzt werden. Die Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten.

Welche Vorgaben gibt es für Vereinsgaststätten?
Gaststätten sowie sonstige Gastronomiebetriebe sind seit dem 2. November grundsätzlich geschlossen. Darunter fallen auch Vereinsgaststätten. Die Abgabe von Speisen und Getränken zur Mitnahme ist jedoch erlaubt. Seit 06.04. ist darüber hinaus der Betrieb einer Außengastronomie unter strengen Vorgaben (wie z.B. einer Negativtestvorlage) erlaubt. Diese Fragen klärt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.





 
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Autor:
Marc Schaber, 8. April 2021

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Mo 1. April 2024 ganztägigOstermontag  
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